Gesetze / BZE-Verordnung

BZEV

§ 6 Bundesprobenbank

Der Bund unterhält eine Bundesprobenbank zur langfristigen Lagerung von Referenzproben von allen Aufnahmeflächen der Bodenzustandserhebung. Die Länder stellen der Bundesprobenbank nach jeder Probennahme entsprechendes Probenmaterial zur Verfügung.

§ 5 § 7