Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS
BZVMBJS§ 6 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 103 des Landesbeamtengesetzes wird den in den §§ 1 bis 4 genannten Stellen übertragen. Satz 1 ist in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (§§ 80 bis 80b und 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.