Gesetze / Batterierecht-Durchführungsgesetz
BattDG§ 29 Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreibern
(1) Jeder Abfallbewirtschafter, der Altbatterien behandelt, hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
(2) Jeder Recyclingbetreiber hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
Werden Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, so ist der erste Recyclingbetreiber zur Dokumentation nach Satz 1 verpflichtet. Die Betreiber der weiteren Recyclinganlagen stellen zu diesem Zweck dem ersten Recyclingbetreiber die entsprechenden Daten zur Verfügung.
(3) Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, und der Recyclingbetreiber.