Gesetze / Batterierecht-Durchführungsgesetz

BattDG

§ 62 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 61 § 63