Gesetze / Batteriegesetz

BattG

§ 19 Beauftragung Dritter

Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Beauftragter Dritter kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein.

§ 17