Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Baugesetzbuchzuständigkeitsverordnung

BauGBZV

§ 1

(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch sind für die kreisfreien Städte das für das Bauwesen zuständige Ministerium und im Übrigen die Landkreise, soweit in den Sätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Das für das Bauwesen zuständige Ministerium ist höhere Verwaltungsbehörde auch für Landkreise, soweit denen durch Rechtsverordnung gemäß § 203 Absatz 1 des Baugesetzbuches die kommunale Planungshoheit übertragen wurde. Höhere Verwaltungsbehörde nach § 104 des Baugesetzbuches ist das Ministerium des Innern.

(2) Die Landkreise erfüllen die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Sie unterliegen der Sonderaufsicht des für das Bauwesen zuständigen Ministeriums nach § 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

§ 2