Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister

BauMaschMeistPrV

§ 11 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

§ 10 § 12