Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
BauPGHeizkesselV§ 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1) Heizkessel und Geräte dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, durch die der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß
In der den Geräten beigefügten EG-Konformitätserklärung müssen die Parameter festgelegt werden, nach denen die Heizkessel, die aus den Geräten zusammengebaut werden, die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 erfüllen können.
(2) Heizkessel, bei deren Zusammenbau ein Gerät verwendet wird, das mit einer CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung versehen ist, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und wenn dem Heizkessel eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, durch die der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß
(3) Die den Heizkesseln beigefügte EG-Konformitätserklärung muß den Heizkesseltyp ausweisen; die den Kesseln beigefügte EG-Konformitätserklärung muß den Heizkesseltyp des daraus herzustellenden Heizkessels ausweisen.