Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
BauWiAusbV 1999Anlage 11 (zu § 59) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1211 - 1213)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
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| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 58 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 58 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 58 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
| 4 | Umweltschutz (§ 58 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 58 Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen | 4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 58 Nr. 6) | Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten f) geräumte Baustelle übergeben | |
| 7 | Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes (§ 58 Nr. 7) | a) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen b) Formteile aus Blech herstellen c) Kunststofformteile bearbeiten und verbinden d) Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden | 8 |
| 8 | Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 58 Nr. 8) | Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen | 2 |
| 9 | Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (§ 58 Nr. 9) | a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen, lesen und anfertigen b) Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälterköpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachungen, vorfertigen | 10 |
| 10 | Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10) | Einbauen von Dämmstoffen: a) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen b) Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen c) Brandschutzabschlüsse herstellen d) Dämmsysteme prüfen und ihre Wirkung, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen | 8 |
| Ummanteln von Dämmungen: e) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten f) plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbesondere aus Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätten | 5 | ||
| Kälteschutz: g) Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen herstellen h) Kühlraumtüren und -luken einbauen i) Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen herstellen k) Schallkapseln und Schallhauben herstellen und montieren l) Brandschutz an technischen Anlagen herstellen, insbesondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotechnischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen | 8 | ||
| 11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11) | a) Platten und Paneele zurichten und montieren b) Montagewände und Bekleidungen sowie Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen, Winddichtigkeit beachten c) Bewegungsfugen ausbilden und schließen | 2 |
| 12 | Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 12) | a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen c) Art und Umfang der Sanierung oder Instandsetzung abschätzen d) Sanierung oder Instandsetzung durchführen | 3 |
| 13 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 58 Nr. 13) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen | 2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
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*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. | |||