Gesetze / Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz
BbgLöG§ 3 Allgemeine Ladenöffnungszeiten
(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeiten), soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) Verkaufsstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt,
am 24. Dezember, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.
(3) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des Absatzes 2 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen.
(4) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber in oder an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.