Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.06.2019 – 1 Ss-OWi 106/19
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0612.1SS.OWI106.19.00
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2018 wird zugelassen.
Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2018 wird aufgehoben; das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die der Betroffenen darin entstandenen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe§
1. Das Amtsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 6. Dezember 2018 die Betroffene wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Brandenburgische Landeöffnungsgesetzt in zwei Fällen zu zwei Geldbußen in Höhe von 50,00 € und in Höhe von 70,00 € verurteilt.
Gegen diese Entscheidung hat die Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt; sie beantragt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und bringt dabei im Wesentlichen vor, dass „es Unklarheiten in der Gesetzesfassung“ gibt, denen „methodologisch und rechtsfortbildend“ begegnet werden müsse.
2. Der Senat folgt im Ergebnis dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen und das Verfahren einzustellen.
b) Die Rechtbeschwerde ist im vorliegenden Ausnahmefall zuzulassen, um ein klärendes Wort über die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Bußgeldbescheides nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BbgLöG zu sprechen (vgl. hierzu auch OLG Celle NZV 1995, 40; OLG Düsseldorf VRS 104, 59; OLG Hamm VRS 109, 52; OLG Frankfurt ZfS 1991, 322; KG VRS 88, 459).
c) Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg führt zum Bestimmtheitsgebot in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2019 wie folgt aus:
„Nach den Feststellungen hatte … am Sonntag, dem 21.05.2017 und am Sonntag, dem 11.06.2017 ihren Laden ‚…‘ in … geöffnet. Bei einer Kontrolle war festgestellt worden, dass das bereitgehaltene Warensortiment zum großen Teil nicht §§ 5 Abs. 4 Satz 2 BbgLOG entsprach. […]
Die Bußgeldbescheide vom 09.01.2018 (Bd. I Bl. 21 f. d. A.) und 21.07.2017 (Bd. 14 d. A.) sind unwirksam, so dass ein auf die zulässig erhobene Sachrüge zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis gegeben ist.
In den Bescheiden war … vorgeworfen worden, am 21.05.2017 und 11.06.2017 Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BbgLÖG begangen zu haben, weil sie entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgLÖG ihren Verkaufsladen in … geöffnet hätte. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BbgLÖG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 3 Abs. 2 bis BbgLÖG Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet oder Öffnungszeiten der Verkaufsstelle nicht von außen deutlich lesbar bekannt gibt. Nach § 12 I Nr. 2 BbgLÖG handelt ordnungswidrig, wer entgegen §§ 4 bis 9 BbgLÖG Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet. Nach § 3 Abs. 1 BbgLÖG dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich an Werktagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet sei. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgLÖG müssen Verkaufsstellen grundsätzlich für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen und am 24.12., der auf einen Adventssonntag fällt, geschlossen sein.
§ 5 Abs. 4 Satz 1 BBgLÖG enthält aber eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Sonntagsöffnungsverbot. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BbgLÖG dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgLÖG Verkaufsstellen in einzelnen in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 aufzuführenden Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr geöffnet sein. Nach der Anlage der aufgrund § 5 Abs. 5 BbgLÖG erlassenen Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Ausflugs- und Erholungsorten - Ladenschluss-Ausnahmeverordnung - vom 09.05.2005 gehört auch die Stadt … zu den Orten, die unter § 5 Abs.4 Satz 1 BbgLÖG fallen. Verkauft werden dürfen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BbgLÖG aber neben Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, nur Waren zum sofortigen Verzehr, überwiegend in der Region erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche und handwerkliche Produkte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikel.
Grundsätzlich durfte … ihr Geschäft deshalb am 21.05.2017 und 11.06.2017 öffnen, da die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BbgLÖG vorlagen, durfte aber nur Waren verkaufen, die unter § 5 Abs. 4 Satz 2 BbgLÖG fielen.
Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 4 Satz 2 BbgLÖG handelt aber nicht ordnungswidrig, wer in seinem Geschäft ein Warensortiment bereit hält, dass nur teilweise unter § 5 Abs. 4 Satz 2 BbgLÖG fällt und deshalb nur dieser unter § 5 Abs. 4 Satz 2 BbgLÖG fallende Teil des Sortiments auch an Sonntagen verkauft werden darf. Das grundsätzliche Ladenöffnungsverbot nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgLÖG gilt für Verkaufsstellen in Orten, die in der Ladenschluss-Ausnahmeverordnung genannt sind, deshalb nicht, auch wenn das in diesen Verkaufsstellen bereitgehaltene Warensortiment nur teilweise unter § 5 Abs. 4 Satz 2 BbgLÖG fällt.
Dies folgt nach meiner Meinung auch aus § 4 Abs. 1 BbgLÖG. Danach dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgLÖG auch in den nicht in der Ladenschluss-Ausnahmeverordnung genannten Orten an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr Verkaufsstellen, deren Angebot in erheblichem Umfang aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnissen besteht, für die Dauer von 5 Stunden, für überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche Produkte anbieten, für die Dauer von 8 Stunden geöffnet sein.
Eine solche Einschränkung, dass die zum Verkauf bereitgehaltene Ware in erheblichem Umfang oder überwiegend aus unter § 5 Abs. 4 Satz 2 BbgLÖG fallenden Waren bestehen muss, enthält § 5 Abs. 4 Satz 1 BbgLÖG aber nicht.
Deshalb durfte im Hinblick darauf, ob … wegen der bloßen Öffnung ihres Geschäfts am 21.05.2017 und 11.06.2017 eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 BbgLÖG begangen haben könnte, nicht darauf abgestellt, dass das zum Verkauf bereitgehaltene Warensortiment nicht überwiegend unter § 5 Abs. 4 Satz 2 BbgLÖG fiel.
Abgestellt werden durfte nur darauf, ob nicht unter § 5 Abs. 4 Satz 2 BbgLÖG fallende Waren an diesen Tagen verkauft wurden. Solche Feststellungen sind aber in den Bescheiden nicht getroffen worden. Durch die bloße Öffnung der Verkaufsstelle konnte … deshalb nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgLÖG verstoßen. Deshalb konnte aufgrund der bloßen Ladenöffnung auch keine Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BbgLÖG begangen worden sein.
Unwirksam sind Bußgeldbescheide grundsätzlich nur bei schwerwiegenden Mängeln (Göhler-Seitz, Anm. 38 zu § 66 OWiG, 16. Auflage, 2012).
Ein zur Nichtigkeit des Bußgeldbescheids führender Mangel liegt vor, wenn durch den Erlass des Bußgeldbescheids gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG verstoßen wird (vgl. Göhler-Seitz, Anm. 57 a zu § 66 OWiG, 16. Auflage, 2012).
Nichts anderes dürfte aber gelten, wenn durch den Bußgeldbescheid gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG verstoßen worden ist.
Im Hinblick auf die Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes, der auch bei der Handhabung weitgefasster Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände und Blankettstraftat- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu beachten ist, erfordert der Bestimmtheitsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vgl. zur Untreue: BVerfG NJW 2010, 3209 ff. - bei der Handhabung weitgefasster Tatbestände und Tatbestandelemente, dass nicht dazu beigetragen werden darf, dass bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm erhöht werden.
Wird bei der Verletzung einer Pflicht oder bei der Unbefugtheit an außerstraf- oder ordnungs- widrigkeitenrechtliche Normen und Wertungen angeknüpft und erst so der Inhalt der strafbewehrten Pflicht und Maßstäbe für deren Verletzung festgelegt, ist im Hinblick auf die Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes deshalb eine restriktive Auslegung erforderlich.
Da bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BbgLÖG an § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgLÖG angeknüpft wird, gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgLÖG aufgrund der bloßen Öffnung des Ladengeschäfts am 21.05.2017 und 11.06.2017 aber nicht verstoßen wurde, liegt ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor.
Wenn aber bereits durch eine nicht restriktive Auslegung der zur Ausfüllung des Blankettatbestands dienenden Norm eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes vorliegen kann, muss dies auch dann gelten, wenn die Voraussetzungen der zur Ausfüllung des Tatbestands dienenden Norm nicht vorliegen.
Der Senat tritt den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2019, wonach die Bußgeldbescheide vom 9. Januar 2018 und vom 21. Juli 2017 mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam sind, bei. Damit besteht ein auf die Sachrüge hin zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis (vgl. OLG Köln NJW 1987, 2386).
Die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Einstellung nach § 206a StPO ist im Rechtmittelverfahren jedoch nur möglich, wenn das Verfahrenshindernis erst dort eintritt. Hatte der Tatrichter hingegen bei Urteilserlass das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses übersehen, so ist das eingelegte Rechtsmittel an sich begründet, dies führt nicht zu einer Entscheidung nach § 206a StPO, sondern es ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wozu § 206a StPO nicht berechtigt, eine Rechtsmittelentscheidung zu treffen (vgl. OLG Celle NStZ 2008, 228; OLG Düsseldorf StraFo 2012, 332; OLG Jena VRS 110, 128, 129).
Da das Verfahrenshindernis bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils bestanden hatte, sodass das Amtsgericht nach § 260 Abs. 3 StPO hätte verfahren müssen, war gemäß § 349 Abs. 4 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG das Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG einzustellen (vgl. auch OLG Celle NStZ 2008, 118, KG StraFo 2009, 268; zum Ganzen: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 206a Rdnr. 6 m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO iVm. § 46 Abs. 1 OWiG.