Gesetze / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz
BbgÖbVIG§ 14 Rücknahme der Zulassung
Die Aufsichtsbehörde hat die Zulassung mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg unberührt.