Gesetze / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz
BbgÖbVIG§ 15 Widerruf der Zulassung
(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Zulassung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, aufgrund derer die Aufsichtsbehörde nach § 3 berechtigt wäre, die Zulassung zu versagen; die fehlende erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit wird vermutet, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das 70. Lebensjahr vollendet hat;
aufgrund der Anzeige eines Versicherers nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes über den Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der Haftpflichtversicherung nach § 8 Absatz 3 zur Folge hat.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Zulassung widerrufen, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
länger als ein Jahr keine hoheitlichen Tätigkeiten ausgeübt hat oder
überwiegend Erwerbstätigkeiten ausübt, die nicht den Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 und 3 zuzurechnen sind.
(3) Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg unberührt.