Gesetze / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz
BbgÖbVIG§ 16 Verzicht auf die Zulassung
Will eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur auf die Zulassung verzichten, so ist dies der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Der Verzicht auf die Zulassung wird durch Bestätigung der Aufsichtsbehörde zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem alle anhängigen Anträge durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeschlossen sind. Ein Antrag kann auch dadurch abgeschlossen werden, dass dessen Ausführung auf eine andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einvernehmlich übertragen wird und die Antragstellerin oder der Antragsteller der Übertragung zugestimmt hat. Bis zum Wirksamwerden des Verzichts dürfen neue Anträge nicht angenommen werden.