Gesetze / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz
BbgÖbVIG§ 7 Vertretung
(1) Sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure länger als zwei Wochen abwesend oder aus anderen Gründen gehindert, ihren Beruf auszuüben, so ist eine Vertretung sicherzustellen.
(2) Eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann einer anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 erfüllen, die Vertretung übertragen. Eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Die Vertretung ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig mitzuteilen. Die Dauer der Vertretung soll ein Jahr nicht überschreiten.
(3) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 Satz 3 entfällt, wenn die Vertretung immer von derselben Person nach Absatz 2 Satz 1 wahrgenommen wird, die zuvor der Aufsichtsbehörde unter Vorlage einer Einverständniserklärung dieser Person dauerhaft benannt worden ist.
(4) Für die Person, der die Vertretung übertragen wurde, gilt für die Zeit der Vertretung dieses Gesetz entsprechend, auch wenn sie nicht Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist.
(5) Die Person, der die Vertretung übertragen wurde, zeichnet mit dem Zusatz „In Vertretung“. Für eine Amtspflichtverletzung dieser Person haftet die vertretene Person.