Gesetze / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz

BbgÖbVIG

§ 8 Allgemeine Berufspflichten

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben ihren Beruf unparteiisch, unabhängig, gewissenhaft, selbständig, eigenverantwortlich und sachgerecht auszuüben. Ihr Verhalten hat der Achtung und dem Vertrauen zu entsprechen, die ihrem Beruf entgegengebracht werden.

(2) Sie sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertraut oder sonst bekannt werden, Schweigen zu bewahren, es sei denn, dass sie von der Schweigepflicht entbunden werden. Die für sie tätigen Personen sind in gleicher Weise zu verpflichten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, wenn die Zulassung erlischt.

(3) Sie sind verpflichtet, Haftpflichtansprüche, die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergeben, entsprechend ihres Geschäftsumfangs und der Art der überwiegend zu erledigenden Anträge, angemessen zu versichern. Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Eine Haftung des Staates anstelle der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht nicht.

(4) Werbung ist nur erlaubt, soweit sie einen unbestimmten Personenkreis über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Stellung eines Antrags im Einzelfall gerichtet ist.

(5) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind verpflichtet, sich regelmäßig beruflich fortzubilden und über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.

§ 7 § 9