Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes im Land Brandenburg

BbgAGBDG

§ 1 Wahl der Beamtenbeisitzer für das gerichtliche Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz

(1) Die Beamtenbeisitzer der für Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz zuständigen Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht werden von dem Ausschuss, der zur

Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt ist (§ 26 der

Verwaltungsgerichtsordnung), auf vier Jahre gewählt. Die erste Wahl der Beamtenbeisitzer findet bis zum 1. April 2002 statt. Wird eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(2) Das für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Ministerium stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes als erforderlich

bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten können für die Aufnahme von Beamten in die Liste Vorschläge machen. In den Listen sind die

Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert aufzuführen. Die Liste ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes zuzusenden.

(3) Für das Wahlverfahren des Ausschusses findet § 29 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung.

§ 2