Gesetze / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
BbgAGBGB§ 1 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für
die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht (§ 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches
ist das Ministerium des Innern.
(2) Das Polizeipräsidium ist
Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes,
zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 ( BGBl. I S. 457) in der jeweils geltenden Fassung,
zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts.
(3) Der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei ist zuständig für die Ahndung der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Ordnungswidrigkeiten.