Gesetze / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

BbgAGBGB

§ 23 Wohnungseigentum

Die §§ 20 und 21 sind auf Wohnungseigentum, insbesondere auf

die Überführung eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder eines Teils des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum,

die Veräußerung eines Teils des Sondereigentums an einen anderen Eigentümer,

die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung über das Verhältnis der Eigentümer untereinander, durch die einem Eigentümer das Recht zu einer über den Mitgebrauch nach § 13 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes hinausgehenden Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt wird (Sondernutzungsrecht),

sinngemäß anzuwenden.

§ 22 § 24