Gesetze / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

BbgAGBGB

§ 15 Vollziehung von Auflagen

Die zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 525 Abs. 2 und § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen ist. Sie kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.

§ 14 § 16