Gesetze / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
BbgAGBGB§ 16 Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern
Für die öffentliche Ermächtigung, die Handelsmakler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches zu Verkäufen oder Käufen benötigen, und deren Widerruf sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmakler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.