Gesetze / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

BbgAGBGB

§ 16 Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern

Für die öffentliche Ermächtigung, die Handelsmakler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches zu Verkäufen oder Käufen benötigen, und deren Widerruf sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmakler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

§ 15 § 17