Gesetze / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch BbgAGBGB § 22 Gesamtbelastung Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten diese im Sinne der §§ 20 und 21 als ein Grundstück.