Gesetze / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

BbgAGBGB

§ 24 Rangstelle des Erbbaurechts

Bei der Bestellung eines Erbbaurechts kann von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis festgestellt wird, dass die Abweichung für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.

§ 23 § 25