Gesetze / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

BbgAGBGB

§ 27 Antrag

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat. Unter den Voraussetzungen des § 15 der Grundbuchordnung kann auch ein Notar im Namen des Antragsberechtigten das Unschädlichkeitszeugnis beantragen.

(2) Die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein aktueller Grundbuchauszug, sind dem Antrag beizufügen.

§ 26 § 28