Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

BbgAGSchKG

§ 4 Auswahlverfahren

(1) Überschreiten in einem Versorgungsbereich die beantragten Vollzeitäquivalente für Beratungskräfte das nach § 2 erforderliche Beratungsangebot (Überangebot), ist die Förderentscheidung unter Berücksichtigung der Auslastung der Beratungsstelle sowie der örtlichen Verhältnisse, der Art und des Umfangs des Beratungsangebotes, der Personalausstattung der Beratungsstelle und berechtigter Interessen der Träger zu treffen.

(2) Ist eine Beratungsstelle für ein plurales Angebot im Versorgungsbereich erforderlich, ist sie mit einer Ausstattung an Beratungskräften von einem halben Vollzeitäquivalent vom Auswahlverfahren nach Absatz 1 ausgenommen. Unter mehreren Beratungsstellen derselben weltanschaulichen Ausrichtung im Versorgungsbereich wird nur eine Beratungsstelle nach Satz 1 berücksichtigt. Die Auswahl ist unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 1 zu treffen.

(3) Die nach den §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte werden bei der Berechnung des Überangebots nicht berücksichtigt und sind vom Auswahlverfahren nach Absatz 1 ausgenommen.

(4) Wird die beantragte Förderung einer Beratungsstelle infolge des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 ganz oder teilweise abgelehnt, so kann die betroffene Beratungsstelle übergangsweise für bis zu neun Monate bis zu der Höhe weitergefördert werden, in der sie hinsichtlich der beantragten Stellenanteile im vorangegangenen Förderjahr gefördert wurde. Auf die Gewährung der übergangsweisen Weiterförderung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.