Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 15 Gliederung und Inhalt

Das Staatsexamen besteht aus

der häuslichen Prüfungsarbeit,

den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und

der mündlichen Prüfung.

Einzelnorm

§ 14 § 16