Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 15 Gliederung und Inhalt
Das Staatsexamen besteht aus
der häuslichen Prüfungsarbeit,
den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
der mündlichen Prüfung.
Einzelnorm