Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in der jeweiligen Fachrichtung vor allem Verständnis für Management und Führung sowie für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Die Referendarin oder der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich oder elektronisch geladen. Bis zu drei Referendarinnen oder Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die sechs Prüfungsfächer der Fachrichtung, deren Prüfstoff dem Prüfstoffverzeichnis zu entnehmen ist. Die Prüfungsdauer beträgt bei gemeinsamer Prüfung von drei Referendarinnen oder Referendaren in einer Gruppe in der Regel insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber insgesamt sechs Stunden. Werden weniger als drei Referendarinnen oder Referendare geprüft, wird die Prüfungsdauer angemessen gekürzt. Die Prüfungskommission kann die Prüfungsdauer verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Referendarin oder eines Referendars notwendig ist. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten.

(4) Die Regelprüfungszeit bei einer Prüfung von drei Referendarinnen oder Referendaren beträgt bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils 75 Minuten; eines dieser beiden Fächer ist das Prüfungsfach Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit. Die Regelprüfungszeit der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils eine Stunde. Bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Referendarinnen oder Referendaren die Regelprüfungszeit für jedes Prüfungsfach jeweils eine Stunde.

(5) Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus der Fachrichtung der Referendarin oder des Referendars oder einem sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa 20 Minuten vor Beginn des Vortrags mitzuteilen.

(6) Die mündliche Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können nach vorheriger Absprache mit dem Oberprüfungsamt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Referendarin oder des Referendars, in begründeten Fällen auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein.

Einzelnorm

§ 17 § 19