Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
Für das technische Referendariat können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und
als Bildungsvoraussetzung den erfolgreichen Abschluss
eines Master-Studiengangs an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Masterarbeit), die inhaltlich-fachlich aufeinander aufbauen, oder
eines Diplom-Studienganges an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule mit einer Regelstudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit)
gemäß den Sondervorschriften der Fachrichtungen einschließlich des in den Sondervorschriften festgelegten Wissensspektrums nachweisen. Dieser Nachweis ist durch persönlich qualifizierende Prüfungen anhand eines Abschlusszeugnisses sowie ein Diploma Supplement zu erbringen. Die mit diesem Abschluss vorauszusetzende Fähigkeit, selbständig Fachwissen zu beherrschen und wissenschaftsmethodisch anzuwenden, ist darüber hinaus durch eine das Studium abschließende, qualifizierende Master- oder Diplomarbeit zu belegen.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Einzelnorm