Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 40 Prüfungsakte
(1) Wer an der Aufstiegsprüfung teilgenommen hat, kann auf Antrag seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einsehen.
(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
Einzelnorm