Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz

BbgAföG

§ 4 Höhe

(1) Die Landesausbildungsförderung wird auf Antrag gewährt und unbar ausgezahlt.

(2) Die Landesausbildungsförderung wird in Höhe von monatlich 125 Euro gewährt.

(3) Die Auszahlung erfolgt in der Regel an die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler, bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern an die einzeln oder gemeinsam Sorgeberechtigten.