Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz
BbgAföG§ 3 Dauer der Förderung
(1) Die Landesausbildungsförderung wird für die Dauer des Schulverhältnisses einschließlich der unterrichtsfreien Zeit geleistet.
(2) Die Landesausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Eintritt in einen Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 erfolgt. Wird der Antrag auf Landesausbildungsförderung nach Eintritt in einen Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 gestellt, so wird die Landesausbildungsförderung vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Landesausbildungsförderung endet mit dem Monat, in dem das Schulverhältnis beendet wird.