Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz
BbgAföG§ 6 Übergangsvorschriften
Landesausbildungsförderung wird für Schülerinnen und Schüler gewährt, die ab dem Schuljahr 2010/2011 erstmalig in einen Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 eintreten.