Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz
BbgAföG§ 7 Besondere Vorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz und zur Anwendung des Sozialgesetzbuches
(1) Soweit dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmen, sind
§ 5 Absatz 1, § 11 Absatz 2, 2a und 4, die §§ 19 bis 30, 47a und 53 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und
die §§ 41, 45 Absatz 1, § 47 Absatz 2 bis 6 und § 58 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Landkreise und kreisfreien Städte die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen bestimmen,
entsprechend anzuwenden.
(2) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz oder das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht etwas anderes bestimmen.