Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Auslandsbeglaubigungsverordnung

BbgAuslBeglV

§ 3 Deckung der Kosten

(1) Die Kosten der Aufgabenerfüllung durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als allgemeine untere Landesbehörde sind durch die Gebühr zu decken, die nach Maßgabe der Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales vom 21. Juli 2010 ( GVBl. II Nr. 46), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. II Nr. 34) geändert worden ist, für die Endbeglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, erhoben wird.

(2) Ist die in Absatz 1 genannte Gebühr drei Jahre lang unverändert geblieben, überprüft die Aufsichtsbehörde nach § 2 Absatz 2, ob die Gebühr die Kosten der Aufgabenerfüllung noch deckt.

Einzelnorm

§ 2 § 4