Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz

BbgBGG

§ 17 Überprüfung des Gesetzes

Drei Jahre nach Inkrafttreten ist dieses Gesetz hinsichtlich seiner Wirkungen zu überprüfen. Der Landesregierung ist Bericht über die Prüfung durch das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung zu erstatten.

§ 16 § 18