Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung

BbgBITV

§ 6 Überprüfungsregelung

Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung hat dem Landtag erstmals im Jahr 2021 und danach im Abstand von drei Jahren über den Stand der Barrierefreiheit zu berichten. Die Berichte sollen Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten.

Einzelnorm

§ 5 § 7