Gesetze / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

BbgBKG

§ 36 Brandschutz und Hilfeleistung auf Verkehrswegen

Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann einer amtsfreien Gemeinde, einer Verbandsgemeinde, einem Amt oder einer kreisfreien Stadt zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Hilfeleistung bestimmte Einsatzbereiche auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen zuweisen.

Teil 4

Katastrophenschutz

Kapitel 1

Vorbeugender Katastrophenschutz

§ 35 § 37