Gesetze / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
BbgBKG§ 36 Brandschutz und Hilfeleistung auf Verkehrswegen
Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann einer amtsfreien Gemeinde, einer Verbandsgemeinde, einem Amt oder einer kreisfreien Stadt zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Hilfeleistung bestimmte Einsatzbereiche auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen zuweisen.
Teil 4
Katastrophenschutz
Kapitel 1
Vorbeugender Katastrophenschutz