Gesetze / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
BbgBKG§ 37 Vorbereitende Maßnahmen
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden treffen die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
Errichtung einer Katastrophenschutzleitung als Unterstützung der Gesamtführung nach § 7 mit einem Katastrophenschutzstab,
Aufstellung und Unterhaltung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, insbesondere von Katastrophenschutzlagern,
Durchführung von Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals,
Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen und
Durchführung von Katastrophenschutzübungen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die oberste Katastrophenschutzbehörde.