Gesetze / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

BbgBKG

§ 38 Katastrophenschutzleitung

(1) In der Katastrophenschutzleitung sind neben Bediensteten der Katastrophenschutzbehörde weitere Behörden, Einrichtungen und Hilfsorganisationen vertreten, deren Mitwirkung erforderlich werden kann.

(2) Die Katastrophenschutzleitung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um insbesondere die Vorbereitungsmaßnahmen für den Katastrophenschutz zu überprüfen und veränderten Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Sie hat ihre Einsatzbereitschaft durch Ausbildung und Übungen sicherzustellen.

§ 37 § 39