Gesetze / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

BbgBKG

§ 41 Katastrophenschutzübungen

Durch regelmäßige Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne sowie die Zusammenarbeit der im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Einheiten, Einrichtungen und Hilfsorganisationen erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden. Zu den Übungen können auch Angehörige der Gesundheitsberufe, Krankenhäuser sowie Betreiber von Anlagen herangezogen werden.

Kapitel 2

Abwehrender Katastrophenschutz

§ 40a § 42