Gesetze / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

BbgBKG

§ 42 Feststellung des Katastrophenfalles

Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Die betroffenen benachbarten Katastrophenschutzbehörden sowie die oberste Katastrophenschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

§ 41 § 43