Gesetze / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

BbgBKG

§ 46 Kosten der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes

Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch eine Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Das Land kann auf Antrag nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse gewähren.

§ 45 § 47