Gesetze / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

BbgBKG

§ 47 Entschädigung

(1) Wer nach § 13 oder nach § 15 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 in Anspruch genommen wird, kann von dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liegt, Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Für den Ersatzanspruch gelten die Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand, ohne nach den §§ 13, 14 oder 15 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zur Gefahrenbekämpfung vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.

Teil 6

Schlussvorschriften

§ 46 § 48