Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Baugebührenordnung
BbgBauGebO§ 1 Kosten für Amtshandlungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen und die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltende Gemeinden erheben für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie auf Grund des § 58 Absatz 6 und 7 und des § 67 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig sind.
(3) Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen schließen die von diesen zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
(4) Die unter § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und von den Gebühren für Vorbescheide nicht befreit.