Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung

BbgBauPrüfV

§ 14 Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit dem Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,

danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung von Gebäuden haben, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad,

bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,

die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,

die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,

die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und

die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 13 § 15