Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung

BbgBauPrüfV

§ 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung oder Vorschriften auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung auf Veranlassung der Bauherrschaft wahr. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes. Sie werden anerkannt für die Fachbereiche

Standsicherheit in den Fachrichtungen

Metallbau,

Massivbau,

Holzbau und

Brandschutz.

Die Anerkennung kann für mehrere Fachrichtungen erteilt werden.

§ 1 § 3