Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung
BbgBauPrüfV§ 20 Zuständigkeiten für Fliegende Bauten
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach § 76 Absatz 2 bis 5 der Brandenburgischen Bauordnung werden der
TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
Regionalbereich Berlin
zur eigenverantwortlichen und unabhängigen Wahrnehmung als Prüfstelle für Fliegende Bauten übertragen. Die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Regionalbereich Berlin ist damit gemäß § 16 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes als Beliehene für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten zuständig. Die Übertragung ist bis zum 1. Februar 2011 befristet und kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben sind die bauaufsichtlichen Rechtsvorschriften, die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Richtlinie über Fliegende Bauten zu beachten. Soweit erforderlich werden weitere Einzelheiten über die Wahrnehmung der Aufgaben in Arbeitsanweisungen in Textform des Bautechnischen Prüfamtes geregelt.
(3) Eigenverantwortlich bedeutet, dass die Prüfstelle die Tätigkeit selbstständig in eigener Verantwortung ausübt. Unabhängig ist, wer bei der übertragenen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(4) Die Prüfstelle und die bei ihr beschäftigten Ingenieurinnen oder Ingenieure haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Sie müssen sich über diese Vorschriften und die Entwicklungen in ihrem Fachgebiet stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen.
(5) Die Prüfstelle darf nicht tätig werden, wenn sie oder die bei ihr beschäftigten Ingenieurinnen und Ingenieure mit der Entwurfsplanung, Fachplanung oder im Unternehmen mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Genehmigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(6) Die Prüfstelle muss mit einer Haftungssumme von jeweils mindestens 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein.