Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung

BbgBauPrüfV

§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur

Wer nicht als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung „Prüfingenieurin“ oder „Prüfingenieur“ für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

§ 7 § 9