Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung

BbgBauPrüfV

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Anerkennungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,

ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von der Brandenburgischen Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,

ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Brandenburg e. V. vorgeschlagenes Mitglied,

ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,

(3) Die Berufung erfolgt für höchstens fünf Jahre. Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von dieser Regelung endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Absatz 2 Satz 3 nicht mehr vorliegen oder

mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

Der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.

(5) Die Anerkennungsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses den Vorsitz und die Stellvertretung. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.

(7) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 10 Satz 2. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(8) Das Prüfungsverfahren besteht aus

der Überprüfung des fachlichen Werdegangs und

der schriftlichen Prüfung.

(9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in der Anlage 1 geregelt.

§ 10 § 12