Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauvorlagenverordnung

BbgBauVorlV

§ 12 Nachweise für Schall-, Erschütterungsschutz sowie für Energieeinsparung

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an den Schall- und Erschütterungsschutz nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist nachzuweisen.

(2) Die Einhaltung der Anforderungen zur Einsparung von Energie in Gebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien müssen nach den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes nachgewiesen werden.

Einzelnorm

§ 11 § 13